Versuch - Online-Puzzles

Der Versuch bezeichnet im Strafrecht Deutschlands ein Deliktsstadium vor Vollendung. Definiert wird der Versuch in § 22 Strafgesetzbuch (StGB).

Der Hauptfall des Versuchs ist der nicht eingetretene Erfolg der Tat: Der Täter will sein Opfer töten, verletzt es aber nur. Versuch liegt aber auch dann vor, wenn der Erfolg zwar eingetreten ist, aber nicht durch den Täter herbeigeführt wurde oder ihm nicht zuzurechnen ist: Bevor das beigebrachte Gift zu wirken beginnt, wird das Opfer von einem anderen erschossen. Während also der subjektive Tatbestand bei der versuchten Tat vollständig vorliegt (der Täter will das Opfer töten, gegebenenfalls aus Habgier), weist der dem entsprechende objektive Tatbestand einen Mangel auf (das Opfer stirbt nicht durch das Gift ).

Dass, wie und wann ein Versuch strafbar ist, ergibt sich aus § 23 StGB. Danach ist insbesondere der Versuch bei Verbrechen stets, bei Vergehen nur dann strafbar, wenn dies im Gesetz ausdrücklich angeordnet wird. Es gibt allerdings nur wenige Delikte, deren Versuch nicht strafbar ist (z. B. Hausfriedensbruch, Beleidigung oder Untreue).

Inwieweit es einen Versuch von Regelbeispielen gibt, genauer: ob für eine Indizwirkung das Regelbeispiel voll verwirklicht sein muss, ist umstritten.

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